Manar Back & Süsswaren  Lüderitz str.10 / 13351 Berlin
Home Info Produkte
Kontakt Impressum Shop
   

Einführung in das FernAbsG

Die Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.05.1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz ist vom nationalen Gesetzgeber in nationales Recht umzusetzen. Hierzu dient das neue, am 09.06.2000 vom Bundesrat zu verbaschiedende Fernabsatzgesetz. Für alle, die vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes betroffen sein werden, ist es sehr wichtig, sich bereits im Vorfeld auf die Maßgaben des Gesetzes einzustellen (vgl. „Einzelne Vorschriften“). Das Gesetz gilt für alle sogenannten Fernabsatzverträge, d.h. Verträge, die sich für ihren Abschluss und ihre Anbahnung der gängigen Fernabsatzkommunikationsmittel bedienen. Zu beachten ist hierbei, dass es nicht nur um Verträge via E-Mail oder TV-Shopping geht, sondern auch der klassische Versandhandel davon betroffen sind, da der Briefverkehr auch ein Fernkommunikationsmittel darstellt. Betroffen sind also alle Vertragsabschlüsse, bei denen eine gleichzeitige körperliche Anwesenheit der Vertragsparteien nicht erforderlich ist. Vom Anwendungsbereich der Fernabsatzrichtlinie ausgenommen sind allerdings Verträge über Finanzdienstleistungen von Banken, Versicherungen und Wertpapierunternehmen, für Verträge im Automatenvertrieb, mit privaten oder öffentlichen Telekommunikationsunternehmen unter Benutzung öffentlicher Fernsprecherund über Immobilienerwerb und bei. Hinzu kommen weitere teilweise Ausnahmen von einzelnen Vorschriften (s. „Einzelne Vorschriften“).

Ausnahmen von den Verträgen, die vom FernAbsG betroffen sind, finden sich in
§ 1 Absatz 3 FernAbsG. Es handelt sich hier um folgende Bestimmungen:

. Auszug:

e. Verträge über Lebensmittel und Gegenstände des täglichen Bedarfs
Hier wurde keine Notwendigkeit gesehen, solche Verträge den Informationspflichten und Widerrufsrechten des Fernabsatzgesetzes zu unterwerfen. Dies ist nachvollziehbar, da ein Widerrufsrecht in diesem Bereich im Widerspruch zu dem geringen Wert und der evtl. fehlenden Rückgabemöglichkeit insbesondere bei Lebensmitteln steht. Inwiefern allerdings hier der Begriff der "Gegenstände des täglichen Bedarfs" zu verstehen ist, wird durch die Rechtsprechung zu präzisieren sein.

 
©Manar Orientalische
Back & Süsswaren
 
* Home * Info * Produkte * Kontakt * Impressum * Shop *