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Einführung in das
FernAbsG
Die Richtlinie 97/7/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 20.05.1997 über den
Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im
Fernabsatz ist vom nationalen Gesetzgeber in
nationales Recht umzusetzen. Hierzu dient das
neue, am 09.06.2000 vom Bundesrat zu
verbaschiedende Fernabsatzgesetz. Für alle, die
vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes betroffen
sein werden, ist es sehr wichtig, sich bereits im
Vorfeld auf die Maßgaben des Gesetzes
einzustellen (vgl. „Einzelne Vorschriften“).
Das Gesetz gilt für alle sogenannten
Fernabsatzverträge, d.h. Verträge, die sich für
ihren Abschluss und ihre Anbahnung der gängigen
Fernabsatzkommunikationsmittel bedienen. Zu
beachten ist hierbei, dass es nicht nur um Verträge
via E-Mail oder TV-Shopping geht, sondern auch
der klassische Versandhandel davon betroffen
sind, da der Briefverkehr auch ein
Fernkommunikationsmittel darstellt. Betroffen
sind also alle Vertragsabschlüsse, bei denen
eine gleichzeitige körperliche Anwesenheit der
Vertragsparteien nicht erforderlich ist. Vom
Anwendungsbereich der Fernabsatzrichtlinie
ausgenommen sind allerdings Verträge über
Finanzdienstleistungen von Banken, Versicherungen
und Wertpapierunternehmen, für Verträge im
Automatenvertrieb, mit privaten oder öffentlichen
Telekommunikationsunternehmen unter Benutzung öffentlicher
Fernsprecherund über Immobilienerwerb und bei.
Hinzu kommen weitere teilweise Ausnahmen von
einzelnen Vorschriften (s. „Einzelne
Vorschriften“).
Ausnahmen von den Verträgen, die
vom FernAbsG betroffen sind, finden sich in
§ 1 Absatz 3 FernAbsG. Es handelt sich hier um
folgende Bestimmungen:
. Auszug:
e. Verträge über Lebensmittel und
Gegenstände des täglichen Bedarfs
Hier wurde keine Notwendigkeit gesehen, solche
Verträge den Informationspflichten und
Widerrufsrechten des Fernabsatzgesetzes zu
unterwerfen. Dies ist nachvollziehbar, da ein
Widerrufsrecht in diesem Bereich im Widerspruch
zu dem geringen Wert und der evtl. fehlenden Rückgabemöglichkeit
insbesondere bei Lebensmitteln steht. Inwiefern
allerdings hier der Begriff der "Gegenstände
des täglichen Bedarfs" zu verstehen ist,
wird durch die Rechtsprechung zu präzisieren
sein.
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